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Autor Thema: Absicherung der Hypnose durch Videoaufnahme  (Gelesen 3649 mal)

Offline fimbel

  • HypnoSequenz
  • Beiträge: 21
Absicherung der Hypnose durch Videoaufnahme
« am: 19. Aug 2007, 18:01 Uhr »
Hi,

auf einem Seminar äußerte jemand, dass er alle Hypnosesitzungen aus Sicherheitsgründen (Haftung, Abwehr des Vorwurf des Mißbrauchs usw.) auf Video aufnehmen und speichern würde.

Natürlich mit schriftlichem Einverständnis des Klienten.

Was haltet Ihr davon?

Grüße

Thomas

Offline Lutz

  • Admin
  • Beiträge: 3.017
  • Geschlecht: Männlich
Re: Absicherung der Hypnose durch Videoaufnahme
« Antwort #1 am: 19. Aug 2007, 23:07 Uhr »
Hallo Thomas,

einerseits kann ich sowas sogar ein Stück weit nachvollziehen und verstehen, andererseits würde ich sowas lieber nicht machen wollen - warum?

Ein Hypnotiseur erwartet von seinem Klienten ein gewisses Vertrauen in Kompetenz und Integrität des Hypnotiseurs, würde aber mit so einem Vorgehen gleichzeitg dokumentieren, dass er dem Klienten schon mal nicht vertraut.

Zweitens würde er damit die Gefahr eines Missbrauchs (dabei denke ich an einen 'Missbrauch der Hypnose' und nicht etwa gar an einen anderen Missbrauch...) künstlich betonen und zum Thema machen. Es ist eine Maßnahme zum einseitigen Schutz des Hypnotiseurs. Und wenn der schon dieses Thema aufwirft: was ist denn, wenn er tatsächlich die Hypnose "missbraucht"? Ist dadurch der Klient irgendwie geschützt? Nö - der bleibt im Regen stehen. Und 'zur Not' ist das Video dann später 'weg'.

Drittens würde es auf mich nicht gerade vertrauenserweckend wirken, wenn ein Hypnotiseur das mit mir als Klienten machen würde. Wird der ständig wegen Missbrauchs verklagt? Ist Hypnose so dubios und gefährlich, dass man schon mal vorsorglich Beweise sichern muss? Wenn mein Friseur mit schriftlichem Einverständnis alles auf Video aufzeichnen wollte, um sich vor Regressansprüchen zu schützen, würde ich da wohl nicht wieder hingehen.

Viertens würde ich immerhin so weit unserer Rechtsprechung vertrauen. Wenn mir jemand etwas (unberechtigt) anhängen möchte, liegt die Beweislast zunächst mal beim Kläger.

Anders sähe es aus, wenn der Klient das wünscht. Dem würde ich vielleicht nachgeben - vielleicht aber auch nicht, das wäre eine Einzelfallentscheidung.

Lieben Gruß
Lutz

 

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