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Nicht nur für den Neu-Einsteiger ist manchmal unübersichtlich, welche (Berufs-) Gruppen denn in Verbindung mit therapeutischer Hypnose was tun - und was tun dürfen, daher hier mal der Versuch einer groben Erklärung dazu.


Das "tun-Dürfen" ergibt sich u.a. aus dem "Heilpraktikergesetz" (HPG) in der derzeit gültigen Fassung, wo es im § 1 Abs. 2 heißt:

"Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."

Und damit zu den einzelnen Gruppen:


Hypnotiseur
Als "Hypnotiseur" werden hier im Forum all jene bezeichnet, die die Hypnose aktiv ausüben, ohne im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Sinne des HPG zu sein. "Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden" sind für diese Gruppe "tabu". Dennoch bleibt ein großes, legales Betätigungsfeld im Rahmen einer allgemeinen "Lebensberatung", z.B. beim Coaching, bei Beziehungsproblemen, Entscheidungsfindungen, der persönlichen Weiterentwicklung und Motivation usw.


Psychologischer Berater
Verschiedene private Ausbildungsinstitute bieten eine Fortbildung zum "Psychologischen Berater" an. Lehrinhalte sind u.a. vielfältiges psychologisches Grundwissen, Diagnose psychischer Störungen und Erkrankungen, Psychotherapieverfahren sowie auch Rechtskunde. Hier wird also schon ein recht umfangreiches (auch therapeutisches) Grundwissen vermittelt.

Hypnose spielt dabei zunächst eine nur untergeordnete Rolle, so dass einem Psychologischen Berater Kenntnisse der Hypnose nicht grundsätzlich unterstellt werden können. Es ist aber üblich, sich im Zuge der Ausbildung auf ein (oder mehrere) therapeutische Verfahren zu spezialisieren, so dass Hypnose, würde man sich denn für dieses Verfahren entscheiden, hier durchaus eine bedeutende Rolle spielen kann.

Wie der Name schon sagt, darf der psychologische Berater trotz seiner Ausbildung nur "beraten" (wie der vorgenannte "Hypnotiseur" auch); heilen pp. nach dem HPG darf auch er nicht. Allerdings soll ihn die Ausbildung befähigen, vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Bundeslandes eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen, die ihn im Erfolgsfalle macht zum


Heilpraktiker für Psychotherapie
(weitere Bezeichnungen: "Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie", "Psychologischer Berater HPG" oder umgangssprachlich "Kleiner Heilpraktiker")

Als solcher darf er dann ausschließlich(!) auf dem Gebiet der Psychotherapie "feststellen, heilen und lindern".


Heilpraktiker
Auch der Heilpraktiker (HP, "großer Heilpraktiker") wurde in nicht-staatlichen Instituten (oder auch bei einem anderen HP) ausgebildet und muss eine Prüfung vor dem Gesundheitsamt ablegen. Seine Ausbildung ist jedoch mehr auf das Körperliche bezogen; psychische Störungen und Therapieverfahren werden nur am Rande erwähnt, so dass einem HP ein besonderes psychotherapeutisches Wissen oder gar Kenntnisse der Hypnose ebenfalls nicht unterstellt werden können - es sein denn, er hätte sich darauf spezialisiert, siehe oben.

Dennoch schließt rechtlich die bestandene Prüfung zum HP ein, psychotherapeutisch tätig zu werden (wie der "kleine HP").


Diplom-Psychologe
wird man nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums. Dabei erwirbt man umfangreiche Kenntnisse des gesamten, sehr großen Spektrums der Psychologie. Auch werden dabei natürlich psychische Erkrankungen und grundsätzliche Therapieverfahren berührt, jedoch darf ein Psychologie-Studium nicht mit einem therapeutischen Studium verwechselt werden.  Mit anderen Worten: ein Diplom-Psychologe ist nicht automatisch Therapeut. Auch spielt die Hypnose in einem Psychologie-Studium zunächst keine oder wieder eine nur sehr untergeordnete Rolle.

Es ist aber möglich, sich während des Studiums in Richtung "Klinische Psychologie" zu spezialisieren und damit umfangreiches theoretisches und auch praktisches Therapie-Wissen zu erwerben. Jedoch gilt auch für einen Diplom-Psychologen: er darf nach Studienabschluss nicht im Sinne des HPG heilend tätig werden; dazu bedarf es erst z.B. der genannten Prüfung vor dem Gesundheitsamt, um dann etwa als "Kleiner Heilpraktiker" tätig zu werden. Oder es schließt sich dann eine sehr umfangreiche, mehrjährige berufsbegleitende Weiterbildung an, nach der er sich dann nennen darf:


(Psychologischer) Psychotherapeut
Dieser hat ein psychologisches oder medizinisches Hochschulstudium mit einer aufwändigen Zusatzausbildung hinter sich. Er darf im Sinne des HPG z.B. heilend tätig werden, hat aber bisher ggf. ebenso noch keine nennenswerten Berührungspunkte zur Hypnose gehabt. Auch diesem kann also ein Fachwissen hinsichtlich der Hypnose nicht von vornherein unterstellt werden.


Psychiater
Psychiater wird man ebenfalls nach Abschluss eines Hochschulstudiums, ergänzt um eine Zusatzqualifikation. Ein Psychiater ist für schwere psychische Erkrankungen und Persönlichkeitsstörungen zuständig, gegen die oft auch mit Medikamenten vorgegangen wird. Ein Psychiater muss keine psychotherapeutische Ausbildung haben (obwohl es natürlich auch Psychiater mit Psychotherapie-Ausbildung gibt). Auch er darf natürlich heilend tätig werden.

Auch in seiner Ausbildung spielt Hypnose nur eine untergeordnete Rolle (obwohl der "Urvater" der Psychoanalyse, Freud, seinerzeit auch zeitweise mit Hypnose gearbeitet hatte).

 

Arzt
Der Vollständigkeit halber sei hier auch der Arzt aufgeführt. Er hat ein mehrjähriges Hochschulstudium hinter sich und erlangt mit seiner Approbation (Zulassung) natürlich ebenfalls eine Heilberechtigung. Jedoch spielt auch im Verlauf des Medizin-Studiums Hypnose keine nennenswerte Rolle, so dass Hypnose-Kenntnisse nicht unterstellt werden können.


Als nochmaliger abschließender Hinweis: ein Angehöriger der genannten Gruppen kann natürlich auch ein Hypnose-Fachmann sein, weil er sich entsprechend spezialisiert/weitergebildet hat; nur aus seiner Bezeichnung heraus lässt sich das allerdings nicht ableiten.

Und auch wer eine Heilberechtigung im Sinne des HPG hat, muss natürlich in seiner persönlichen Verantwortung dafür Sorge tragen, dass er ein von ihm genutztes Verfahren auch hinreichend beherrscht. Ein Zahnarzt z.B., der einen Blinddarm operieren würde, verstieße damit nicht gegen das HPG, aber gegen berufsrechtliche Vorschriften. Dieser Umstand führt etwa dazu, dass Zahnärzte mit erworbenen Hypnosekenntnissen Patienten mit Zahnarztphobie zwar unterstützend mit Hypnose bahandeln dürfen, sie dürfen aber keine Hypnosetherapie anbieten, um die eigentliche Phobie zu behandeln.


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Lutz Wolters | HYPNOSE-BERGHEIM * Carl-Bosch-Str. 21 * 50126 Bergheim
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